Satzung

Satzung des Deutschen Unterwasser-Club Köln (DUC Köln) e. V.
im Verband Deutscher Sporttaucher

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Deutscher Unterwasser-Club Köln (DUC Köln) e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer 5700 eingetragen.

§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein setzt sich die Aufgabe, den Tauchsport zu fördern, und zwar durch theoretische und praktische Ausbildung seiner Mitglieder, durch Übungen mit und ohne Atemgerät und durch die Pflege der unmittelbar mit diesem Sport verbundenen Gebiete. Die Tätigkeit erfolgt unter Beachtung parteipolitischer, weltanschaulicher und konfessioneller Neutralität. Wehrsportliche Ziele werden nicht verfolgt. Der Verein setzt sich als besonderes Ziel die Erhaltung der Unterwasserflora und Unterwasserfauna.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ferner darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft und Gliederung

Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:

a) Vollmitgliedern im Alter von mindestens 18 Jahren mit Stimm- und Wahlrecht.

b) Zweitmitgliedern, die Vollmitglied in einem anderen dem VDST angeschlossenen Verein sein sollen. Sie nehmen an den sportlichen und geselligen Veranstaltungen des Vereins teil und haben Stimm- und Wahlrecht.

c) Jugendlichen im Alter von 8 bis 18 Jahren. Sie können, falls der Versammlungsleiter es nicht ausdrücklich anders bestimmt, an den Mitgliedsversammlungen des Vereins ohne Stimm- und Wahlrecht teilnehmen; stimm- und wahlberechtigt sind sie jedoch bei der Wahl des Jugendwartes/der Jugendwartin. Die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins ist nur nach näherer Bestimmung des Vorstandes möglich.

d) Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglied wird, wer sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben hat und auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt wird. Die Ernennung kann nur in derselben Weise rückgängig gemacht werden.

e) fördernden Mitgliedern, die die Einrichtungen des Vereins benutzen und an seinen geselligen Veranstaltungen, nicht aber an seinen sportlichen Übungen teilnehmen dürfen und kein Stimm- und Wahlrecht haben.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann werden, wer mindestens 8 Jahre alt ist, sofern gegen die Person keine begründeten Bedenken bestehen. Die Anmeldung ist an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet. Beschränkt Geschäftsfähige, insbesondere Minderjährige, bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die noch nicht 18 Jahre alten Vereinsmitglieder bilden die Jugendabteilung.

§ 5
Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verabschiedung oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch eingeschriebene, schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur auf den Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Die Verabschiedung eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen und Ablösebeiträgen, trotz schriftlicher Mahnung, mehr als drei Monate im Rückstand ist.

Der Ausschluss eines Mitgliedes – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – aus dem Verein kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig macht oder den Zwecken des Vereins zuwider handelt. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntgeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Ehrenrat (§ 11) zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Ehrenrat eingelegt werden.

§ 6
Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Aufnahmegebühr entfällt, sofern ein ehemaliges Mitglied, dessen Vereinszugehörigkeit mehr als 2 Jahre bestand, innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach seinem Austritt erneut in den Verein eintritt. Die Mitglieder haben vier Wochen nach Zugang der Rechnung den Vereinsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Gebühren und Beiträge sowie die zu leistende Anzahl von Clubarbeitsstunden und deren Ablösebeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung für das nächste Geschäftsjahr in einer Gebührenordnung bestimmt. Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie des Vereinsbeitrages kann für einzelne Gruppen verschieden bestimmt werden. Die Beitragsgruppen werden mit der Gebührenordnung beschlossen. Der Vorstand kann Mitgliedern aus besonderen Gründen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Gebühren und Beiträgen befreit. Mitglieder, die aufgrund nicht geleisteter Zahlungen von Beiträgen oder Ablösebeiträgen gemahnt werden müssen, zahlen für die zweite und jede folgende Mahnung jeweils 15,- € Mahngebühr.

§ 7

Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benutzen und in allen tauchsportlichen Angelegenheiten Rat und Unterstützung der Vereinsorgane in Anspruch zu nehmen. Bei Benutzung der Vereinseinrichtungen haben sie die vom Vorstand erlassenen Geschäfts-, Sport- und Hausordnungen zu beachten. Die an den tauchsportlichen Übungen teilnehmenden Mitglieder sind verpflichtet, ihre Tauchtauglichkeit nachzuweisen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer muss unaufgefordert ein neues Zeugnis vorgelegt werden. Die bei offenen Mannschaftswettkämpfen gewonnenen Preise werden Eigentum des Vereins. Persönlich verliehene Ehrenzeichen bleiben Eigentum des damit Ausgezeichneten.

§ 8
Verwaltung des Vereins

Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Vereinsjugendtage

§ 9
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und bei Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung des Stimmrechts gem. § 15 mitzuwirken. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie behandelt alle Tagesordnungspunkte. Regelmäßige Tagesordnungspunkte sind:

  1. Bericht des Vorstandes
  2. Bericht der Kassenprüfer/innen
  3. Entlastung des Kassenwartes/der Kassenwartin
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Neuwahlen (soweit erforderlich)
  6. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
  7. Beschluss der Gebührenordnung für das Folgejahr
  8. Beratung und Beschlussfassung über Anträge.

Das Nähere regelt die Versammlungsordnung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Sie ist im ersten Quartal einzuberufen. Die Mitglieder sind dazu schriftlich (Brief oder E-Mail) oder durch Veröffentlichung in den Vereinsmitteilungen durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher einzuladen.

Anträge, über die in der Mitgliederversammlung beraten werden soll, sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Tage der Versammlung schriftlich mit Begründung einzureichen. Eine Änderung der Satzung kann nur in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Sie ist unzulässig, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit der Vereinszwecke beeinträchtigt werden würde.

§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder es unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorstand beantragt.

§ 11
Der Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, er ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart/der Kassenwartin
d) dem Schriftführer/der Schriftführerin
e) den Leitern/Leiterinnen der Sachabteilungen, deren Zahl und Benennung die Mitgliederversammlung bestimmt
f) dem Jugendwart/der Jugendwartin

Der Vorstand ist ermächtigt, bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine kommissarische Besetzung des verwaisten Postens bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Beim Ausscheiden des/der 1. Vorsitzenden muss innerhalb von vier Wochen eine Neuwahl ausgeschrieben werden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Sie sind jeder allein vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln für ihr Amt von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie müssen Vollmitglied oder Zweitmitglied des Vereins sein. Wiederwahl ist zulässig. Hiervon ausgenommen ist der Jugendwart/die Jugendwartin, der/die vom Vereinsjugendtag gewählt wird. Er/sie muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die folgenden Vorstandsmitglieder werden um 1 Jahr zeitversetzt gewählt:

a) 1. Vorsitzende/r, Schriftführer/in und Sachabteilungsleiter/innen Beginn der Amtsperiode ist die Jahreshauptversammlung in geraden Jahren.
b) 2. Vorsitzende/r, Kassenwart/in und Sachabteilungsleiter/innen

Beginn der Amtsperiode ist die Jahreshauptversammlung in ungeraden Jahren. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

Bei seiner Geschäftsführung hat der Vorstand die in § 2 dieser Satzung gesetzten Zwecke zu beachten. Seine Vertretungsmacht erstreckt sich nicht auf hiermit unvereinbare Geschäfte. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzende/-n, bei Kassengeschäften durch den Kassenwart/die Kassenwartin zu unterzeichnen.

§ 12

Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, Rücktritt, Austritt oder durch Amtsenthebung. Die Amtsenthebung erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu diesem Zwecke erfolgt mit mindestens 2/3 Mehrheit des Vorstandes oder auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich oder mündlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten.

§ 13
Jugend

Die Organe der Jugendabteilung sind der Vereinsjugendausschuss und der Vereinsjugendtag. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, der/die gleichzeitig Jugendwart ist, dem/der 2. Vorsitzenden und 2 Jugendvertretern. Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend des DUC Köln e. V. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung. Der Vereinsjugendausschuss entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

§ 14
Beschlussfassung

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen können nur auf der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge fristgerecht eingereicht wurden und auf der Tagesordnung stehen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind sofort zu Protokoll zu nehmen und zu verlesen. Dieses ist alsdann von dem/der Leiter/in der Versammlung und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 15
Stimmrecht

Stimmberechtigt in den Versammlungen sind alle Ehren-, Voll- und Zweitmitglieder. Das Stimmrecht kann übertragen werden. Ein anwesendes Vollmitglied/Zweitmitglied kann bis zu 2 verhinderte Vollmitglieder/Zweitmitglieder bei den Versammlungen vertreten. Dies ist schriftlich und vor Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter zu dokumentieren. Formulare dazu stellt der Verein zur Verfügung.

§ 16
Rechte des Vorstandes gegenüber den Vereinsmitgliedern

Der Vorstand kann:

a) Geschäfts-, Tauch-, Haus- und Sportordnungen erlassen;
b) Ausgaben von mehr als EUR 250,– aus dem Vereinsvermögen beschließen; die Vertretungsmacht des Vorstandes wird dadurch nicht berührt;
c) gegen Vereinsmitglieder, die sich eines Verstoßes gegen die Vereinsregeln oder eines mit dem Ansehen des Vereines unvereinbaren Verhaltens schuldig machen, durch schriftlichen Bescheid eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen.

§ 17
Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus fünf ordentlichen volljährigen Mitgliedern des Vereins. Die Mitglieder des Ehrenrates werden für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Im Falle längerer Verhinderung oder vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes des Ehrenrates kann die ordentliche Mitgliederversammlung eine Ersatzperson wählen. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Ehrenrat schlichtet mit dem Vereinsleben zusammenhängende Streitigkeiten unter den Vereinsmitgliedern. Macht ein Mitglied im Falle eines Ausschlusses von seinem Berufungsrecht an den Ehrenrat Gebrauch, so ist dieser innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Er entscheidet endgültig.

§ 18
Kassenprüfer

Zur Überwachung des Finanzwesens des Vereins sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer/innen und ein/e Stellvertreter/in zu wählen. Diese prüfen die Kasse jährlich mindestens einmal und erstatten der Mitgliederversammlung den schriftlichen Prüfungsbericht. Die Kassenprüfer/innen werden für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist statthaft.

§ 19
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20
Auflösung

Der Verein kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beschließen. Falls die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht wird, muss binnen Monatsfrist mit einer zweiwöchigen Ladungsfrist schriftlich eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.

§ 21
Vereinsvermögen

Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verband Deutscher Sporttaucher e. V., falls dieser zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung als gemeinnütziger Sportverband anerkannt ist. Er hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB § 47 ff.

§ 22
Ordnungen

In der Satzung genannte Ordnungen sind kein Bestandteil der Satzung.

Köln, 18. März 2017